Hoverboards im Straßenverkehr verboten

Die ostfriesische Polizei weist darauf hin, dass Hoverboards als Kraftfahrzeuge gelten und darum nicht ohne Weiteres am Straßenverkehr teilnehmen dürfen.

Auch wenn sie nicht fliegen können, wie im Film „Zurück in die Zukunft“ – Hoverboards werden als Fortbewegungsmittel immer beliebter. Was jedoch kaum einer weiß: sie sind im öffentlichen Straßenverkehr nicht erlaubt! Darauf weist nun die Polizeiinspektion Aurich/Wittmund in Zusammenarbeit mit der Verkehrswacht Aurich e.V. noch einmal ausdrücklich hin. Denn in den vergangenen Wochen musste die Polizei in der Polizeiinspektion Aurich/Wittmund mehrere Anzeigen fertigen.

 

Hoverboards gelten als Kraftfahrzeuge

Bei den Hoverboards handelt es sich um eine Mischung aus Skateboard und Segway. Während das Skateboard und das Segway auf den Straßen legal genutzt werden dürfen, muss das Hoverboard auf den privaten Grundstücken bleiben. Aber worin besteht der Unterschied?

Die ostfriesische Polizei weist darauf hin, dass Hoverboards als Kraftfahrzeuge gelten und darum nicht ohne Weiteres am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. (Foto: PI Aurich/WIttmund)

Hoverboards sind motorisiert und können schneller als 6 km/h fahren. Sie gelten somit als Kraftfahrzeug für die eine entsprechende Zulassung notwendig ist. Für eine Zulassung muss ein Kraftfahrzeug bestimmte Anforderungen, z.B. an Lenkung, Bremsen und Beleuchtung erfüllen und hier ergibt sich das erste Problem. Konstruktionsbedingt können die Hoverboards die Zulassungsvorschriften schlicht und einfach nicht erfüllen und dürfen somit im öffentlichen Verkehrsraum nicht benutzt werden. Verstöße können mit 70 Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg sanktioniert werden.

Damit nicht genug. Für das Hoverboard wäre auch ein Führerschein der Klasse B notwendig. Wer ohne Führerschein mit dem Hoverboard unterwegs ist begeht sogar eine Straftat – Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Zum Schluss, aber nicht weniger wichtig: Für das Hoverboard als Kraftfahrzeug ist eine entsprechende Haftpflichtversicherung erforderlich. Sach- oder Personenschäden, die durch die Nutzung des Hoverboards entstehen, werden in der Regel nicht von der privaten Haftpflichtversicherung erfasst. Das gilt auch für die Nutzung auf dem privaten Grundstück, so dass Schäden unter Umständen aus der eigenen Tasche bezahlt werden müssen.

Schreiben Sie einen Kommentar