Warten mit dem Heckenschnitt

Der NABU Ostfriesland bittet alle Gartenbesitzer um Rücksichtnahme auf brütende Vögel und noch drei Wochen mit dem Hecken- und Strauchschnitt zu warten.

Knicklandschaft in Ostfriesland (Foto: „Wallhecke52“ von Matthias Süßen – Eigenes Werk. Lizenziert unter CC BY 3.0 über Wikimedia Commons)

Der NABU Ostfriesland bittet alle Gartenbesitzer, sich noch drei Wochen mit dem Hecken- und Strauchschnitt zu gedulden. Bis Ende Juli brüten viele Singvögel im Schutz des dichten Blattwerks in Gärten und Parkanlagen. In guten Jahren bringen sie mehrmals Nachwuchs zur Welt. Durch Schnittmaßnahmen können sie so stark gestört werden, dass sie ihre Brut aufgeben. „Die Jungvögel von Amseln, Grünfinken, Grasmücken und Zaunkönigen sind flügge geworden. Wer jetzt seine Sträucher schneidet, riskiert das Leben der fröhlichen Sängerschar“, erläutert der NABU Ostfriesland. „Auch finden Beutegreifer die Nester mit den Jungvögeln viel einfacher, wenn schützende Zweige weggeschnitten werden.“

 

„Tote Jungvögel unter frisch gestutzten Hecken“

In den letzten Tagen hat der NABU in seiner Regionalgeschäftsstelle in Aurich Anrufe besorgter Bürger erhalten, die von teils radikalen Heckenschnitten berichten. „Es gibt immer wieder Schilderungen von tot aufgefundenen Jungvögeln unter frisch gestutzten Hecken“, so der NABU. Es könne nicht angehen, dass Hecken und Gebüsche ohne jede Rücksicht kahl geschoren würden. „Auf jeden Fall gehört vor dem Schnitt eine intensive Suche nach belegten Nestern in den Sträuchern dazu!“. Heckenabschnitte mit einem bewohnten Vogelnest dürften nicht oder nur sehr vorsichtig beschnitten werden.

Gesetzlich muss jeder, der Hecken schneidet, darauf achten, Vögel und andere wild lebende Tiere nicht mutwillig zu beeinträchtigen und ihre Lebensstätten nicht zu zerstören. „In der Zeit von März bis Ende September darf nur der Jahreszuwachs von Hecken und Gebüschen entfernt werden. Das Abrasieren ganzer Hecken ist in dieser Zeit verboten“, so der NABU Ostfriesland. Die Artenschutz-Bestimmungen des Naturschutzgesetzes gelten nicht nur für die freie Landschaft, sondern auch für Gärten und andere Grünflächen in Dörfern und Städten.

 

Juristischer Hintergrund

In dem seit 1. März 2010 gültigen Bundesnaturschutzgesetz heißt es in Paragraph 39: ‚Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.‘

Da der Gesetzgeber mit ‚gärtnerisch genutzten Grundflächen‘ auch private Haus- und Kleingärten, unabhängig davon ob es sich um Zier- oder Nutzgärten oder um Kleingartenanlagen handelt, meint, gilt: Das Verbot findet für Bäume in privaten Haus- und Kleingärten in Niedersachsen keine Anwendung. Artenschutzrechtliche Regelungen sind jedoch zu beachten. Für Straßenbäume, die auf öffentlichen Grundflächen stehen, sowie für Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze dagegen gelten die Verbote des §39 BNatSchG uneingeschränkt.

 

Eine „Arbeits- und Informationshilfe Heckenschnitt“ sowie Tipps zur Heckenpflege unter https://niedersachsen.nabu.de/umwelt-und-ressourcen/oekologisch-leben/tipps-haus-garten/13925.html

Der NABU Ostfriesland gibt in seiner 30-seitigen Bauplansammlung für Nisthilfen und der Broschüre „Gartenlust“ gute Tipps, wie man den Vögeln einen geeigneten Nistplatz im Garten bieten kann. Dieses Infopaket kann angefordert werden gegen Einsendung von 5 Euro beim NABU Ostfriesland, Stichwort „Gute Vorsätze“, Osterstraße 31, 26603 Aurich.

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