Noch ist Zeit für Winterschnitt

Winterschnitt-Arbeiten zum Rückschnitt von Hecken und Gebüsch sowie Baumfällungen sind gemäß des Bundesnaturschutzgesetzes nur noch bis Ende Februar gestattet.

Zum Schutz wild lebender Tiere verbietet es das Gesetz, in der Zeit vom 1. März bis 30. September Hecken und Gebüsche zurückzuschneiden und Bäume zu fällen, die außerhalb des Waldes oder außerhalb von Parks und Gärten stehen. Auch Gehölzrückschnitte oder Rodungen für Baumaßnahmen sind vorausschauend, das heißt noch in den Wintermonaten, zu erledigen.

Erlaubt sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Obstgehölzschnitt 1977. (Foto: Deutsche Fotothek‎, CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons)
Obstgehölzschnitt 1977. (Foto: Deutsche Fotothek‎, CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons)

Wer gegen die Vorschrift verstößt, handelt ordnungswidrig. Denn mit Beginn der Brut- und Setzzeit werden Reisighaufen gern als Brut- und Lebensstätte von wild lebenden, auch von besonders geschützten Tierarten, als Deckung oder Brutstätte angenommen.

Ausgenommen von dieser Vorschrift sind behördlich angeordnete und durchgeführte Maßnahmen – unter anderem zur Verkehrssicherheit oder wenn sie nicht zu anderer Zeit durchgeführt werden.

 

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